Stromsteuerrückerstattung und Stromsteuerbefreiung

Informationen zur Stromsteuerrückerstattung und Stromsteuerbefreiung

19.08.2016

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Mit der Novellierung des EEG und der Einführung des Strommarktgesetzes treten für Anlagenbetreiber, welche Stromsteuerrückerstattung oder Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen, wichtige Änderungen in Kraft.

Mit dem neu gefassten § 19 im EEG 2017 soll keine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nummer 1 oder 3 des Stromsteuergesetzes für Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Anspruch genommen werden können. Sprich eine kaufmännisch-bilanzielle (Voll)Einspeisung ist nicht mehr möglich (siehe Erklärung unten). Damit soll die Doppelförderung von Strom durch EEG-Vergütung und gleichzeitiger Steuerersparnis ausgeschlossen werden.

Bei Nicht-Beachtung droht der Verlust der EEG-Vergütung! Diese Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Davon betroffen sind Anlagen / Biogasanlagen die eine Stromsteuerbefreiung nach § 9, Abs. 1, Nummer 1 und 3 in Anspruch nehmen. Nicht davon betroffen sind Anlagen, die eine Steuerentlastung nach § 9b oder § 10 in Anspruch nehmen möchten.

Was ist zu tun?

  • Überprüfung der Strombezugsrechnung:

Ist die Stromsteuer in Höhe von 2,05 ct/kWh ausgewiesen?

 

  • Wenn ja:

Dann liegt keine Stromsteuerbefreiung vor, somit besteht weiterhin die Möglichkeit der Stromsteuerentlastung für Volleinspeise-Anlagen.


Als Faustregel gilt, dass in etwa ab einer jährlichen Strommenge von 300.000 kWh oder einer Anlagenleistung von ca. 500 kW eine Stromsteuerentlastung lohnend ist.

 

  • Wenn nein:

Dann liegt eine Stromsteuerbefreiung vor, d.h. es wird keine Stromsteuer berechnet. In diesem Fall sollte sich der Anlagenbetreiber umgehend mit dem Netzbetreiber in Verbindung setzen, um den Sachverhalt zu klären und den Verlust der EEG-Vergütung abzuwenden.


Erklärung kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung:

Der Eigenstrombedarf wird fiktiv als eingespeister Strom angenommen und wird nach dem EEG vergütet. Der Eigenstrom wird anschließend wieder zugekauft, jedoch keine Stromsteuer bezahlt. 

 

Fragen zu aktuellen Entwicklungen und technischen Lösungen für Ihre Biogasanlage und EEG-Anlage beantworten Ihnen unsere Umweltgutachter jederzeit gerne; auch im persönlichen Gespräch während der Sicherheitsschulungen gem. TRGS 529.