Neue Anforderungen an die Zertifizierung von forstlicher Biomasse

Neue Anforderungen an die Zertifizierung von forstlicher Biomasse

01.01.2000

Risikobewertung unter RED III vorerst durch den Gruppenmanager notwendig

Zum 21.05.2025 ist die Renewable Energy Directive (RED III) in Deutschland in Kraft getreten und hat übergangslos die RED II abgelöst. Damit hat die bestehende Risikobewertung für forstliche Biomasse aus Deutschland ihre Gültigkeit verloren und eine neue Selbsterklärung für forstliche Biomasse wurde eingesetzt. Was heißt das für Händler und Schnittstellen im SURE-System?-

Selbsterklärung und Risikobewertung

Selbsterklärungen, die von Lieferanten bis zum 20.05.2025 auf der zum Zeitpunkt maßgeblichen Formatvorlage von der SURE-Homepage ausgestellt wurden, behalten ihre einjährige Gültigkeit und müssen erst danach erneuert werden. Die ist vorrangig für Re-Zertifizierungen seit dem 21.05.2025 relevant. Bestehende Zertifizierungen nach RED II bleiben bis zum Ablauftag des SURE-Zertifikates gültig. Für Erstzertifizierungen gelten ausschließlich die Grundsätze der RED III.

Für Erstzertifizierungen und Lieferungen ab dem 21.05.2025 müssen die neuen Selbsterklärungen für forstliche Biomasse genutzt werden. Dabei gibt es nach wie vor zwei Arten von Selbsterklärungen: „low risk“ und „specified risk“.

„Low risk“ kann immer dann verwendet werden, wenn bei Anbau (Lieferung) forstlicher Biomasse ein geringes Risiko besteht, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen der RED nicht erfüllt sind. Dieser Nachweis erfolgt über die Risikobewertung eines jeden Lieferanten. Bislang konnte für forstliche Biomasse aus Deutschland die Risikobewertung des BBE herangezogen werden, wodurch die Anforderungen der “low risk”-Einstufung zu 100 Prozent erfüllt waren. Diese Risikobewertung nach „Level A“ galt für ganz Deutschland.

Mit Einführung der RED III hat die bestehende Risikobewertung des BBE ihre Gültigkeit verloren; bislang liegt noch keine an die RED III angepasste Risikobewertung für Deutschland vor. Daher muss die Risikobewertung auf Ebene des Beschaffungsgebietes (Gewinnungsgebietes) nach „Level B” erfolgen. Diese Aufgabe liegt jetzt beim Gruppenmanager. Er muss für seine Lieferanten jeweils eine Risikobewertung vornehmen und diese in der Selbsterklärung benennen. Die Vorgehensweise wird nachfolgend erläutert (vgl. Grafik).

Das Verfahren der Risikobewertung nach „Level B“ durch den Gruppenmanager muss so lange durchgeführt werden, bis eine neue, für ganz Deutschland gültige Risikobewertung vorliegt. Die Veröffentlichung einer neuen Risikobewertung wird voraussichtlich bis Ende des Jahres 2025 erfolgen und dann auch auf der SURE-Homepage zu finden sein.

Pro Lieferant muss eine Risikobewertung erstellt werden.

Hintergründe zur Bewertung forstlicher Biomasse aus Deutschland

Die Umwandlung einer Acker- oder Grünlandfläche in Wald (Aufforstung) ist in Deutschland genehmigungspflichtig und unterliegt verschiedenen Rechtsvorschriften. Welche Genehmigungen erforderlich sind, hängt vom Bundesland ab, da das Waldrecht Landesrecht ist. Grundsätzlich gilt aber:

1. Forstrechtliche Genehmigung

  • Nach den Landeswaldgesetzen ist die „Erstaufforstung“ genehmigungspflichtig.

  • Zuständig sind meist die Unteren Forstbehörden (Forstämter).

  • Hintergrund: Aufforstungen beeinflussen Landschaft, Biodiversität, Wasserhaushalt und Bodennutzung.

2. Naturschutzrechtliche Aspekte

  • Liegt die Fläche in einem Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000-Gebiet (FFH/Vogelschutzgebiet) oder in einem Biotop, ist eine Zusatzgenehmigung oder eine Befreiung durch die Naturschutzbehörde notwendig.

  • Auch außerhalb geschützter Gebiete kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein, wenn eine größere Fläche betroffen ist.

3. Agrarrechtliche und förderrechtliche Punkte

  • Acker- und Grünland unterliegen der Agrarförderung (Direktzahlungen, Öko-Regelungen, GLÖZ-Standards).

  • Eine Umwandlung in Wald bedeutet den Verlust von Zahlungsansprüchen.

  • Teilweise ist für die Grünlandumwandlung eine Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde nötig, da in vielen Bundesländern ein Umbruchverbot von Dauergrünland gilt.

  • Förderungen für Aufforstung sind über bestimmte Agrarumweltprogramme möglich, müssen aber im Vorfeld beantragt werden.

4. Bau- und Raumordnungsrecht

  • Wenn die Aufforstung die Bauleitplanung, Hochwasserschutz, Bodendenkmäler oder Infrastrukturprojekte betrifft, können weitere Genehmigungen notwendig sein.

  • Hier ist ggf. die untere Bau- oder Wasserbehörde einzubinden.

 

Rechtsvorschriften und deren umsetzende Behörden

Rechtsvorschrift

Themenbereich / Relevanz

Zuständige Behörde

In Kraft seit / letzte Novelle

Bundeswaldgesetz (BWaldG)

§ 9: Genehmigungspflicht für Erstaufforstung und Waldumwandlung

Untere Forstbehörden / Forstamt

  1. Mai 1975; letzte Änderung 9. Aug. 2021

Landeswaldgesetze (LWaldG, z. B. NRW, Bayern, BW)

Konkrete Regelungen für Erstaufforstung, Verfahren und Genehmigung

Forstamt des Bundeslandes

Je nach Land: seit 1970/80ern, regelmäßig novelliert (z. B. Bayern 2020, NRW 2016)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Eingriffsregelung, Biotopschutz, Natura 2000

Naturschutzbehörde

  1. März 2010 (aktuelle Fassung); Vorgängerregelungen früher

EU-GAP / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)

Dauergrünlanderhalt, Agrarförderung, Umbruchgenehmigungspflicht

Landwirtschaftsbehörde

Neues System seit 1. Jan. 2023

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Schutz des Bodens, Altlastenprüfung bei Eingriffen

Untere Bodenschutzbehörde

  1. März 1999

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen

Wasserbehörde

  1. März 2010 (Neufassung)

Baugesetzbuch (BauGB)

Flächennutzungspläne, Bauleitplanung, Raumordnung

Bauamt / Kommunalverwaltung

  1. Juli 1987 (Neufassung, mehrfach geändert)