Neue Anforderungen an die Zertifizierung von forstlicher Biomasse
01.01.2000Risikobewertung unter RED III vorerst durch den Gruppenmanager notwendig
Zum 21.05.2025 ist die Renewable Energy Directive (RED III) in Deutschland in Kraft getreten und hat übergangslos die RED II abgelöst. Damit hat die bestehende Risikobewertung für forstliche Biomasse aus Deutschland ihre Gültigkeit verloren und eine neue Selbsterklärung für forstliche Biomasse wurde eingesetzt. Was heißt das für Händler und Schnittstellen im SURE-System?-
Selbsterklärung und Risikobewertung
Selbsterklärungen, die von Lieferanten bis zum 20.05.2025 auf der zum Zeitpunkt maßgeblichen Formatvorlage von der SURE-Homepage ausgestellt wurden, behalten ihre einjährige Gültigkeit und müssen erst danach erneuert werden. Die ist vorrangig für Re-Zertifizierungen seit dem 21.05.2025 relevant. Bestehende Zertifizierungen nach RED II bleiben bis zum Ablauftag des SURE-Zertifikates gültig. Für Erstzertifizierungen gelten ausschließlich die Grundsätze der RED III.
Für Erstzertifizierungen und Lieferungen ab dem 21.05.2025 müssen die neuen Selbsterklärungen für forstliche Biomasse genutzt werden. Dabei gibt es nach wie vor zwei Arten von Selbsterklärungen: „low risk“ und „specified risk“.
„Low risk“ kann immer dann verwendet werden, wenn bei Anbau (Lieferung) forstlicher Biomasse ein geringes Risiko besteht, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen der RED nicht erfüllt sind. Dieser Nachweis erfolgt über die Risikobewertung eines jeden Lieferanten. Bislang konnte für forstliche Biomasse aus Deutschland die Risikobewertung des BBE herangezogen werden, wodurch die Anforderungen der “low risk”-Einstufung zu 100 Prozent erfüllt waren. Diese Risikobewertung nach „Level A“ galt für ganz Deutschland.
Mit Einführung der RED III hat die bestehende Risikobewertung des BBE ihre Gültigkeit verloren; bislang liegt noch keine an die RED III angepasste Risikobewertung für Deutschland vor. Daher muss die Risikobewertung auf Ebene des Beschaffungsgebietes (Gewinnungsgebietes) nach „Level B” erfolgen. Diese Aufgabe liegt jetzt beim Gruppenmanager. Er muss für seine Lieferanten jeweils eine Risikobewertung vornehmen und diese in der Selbsterklärung benennen. Die Vorgehensweise wird nachfolgend erläutert (vgl. Grafik).
Das Verfahren der Risikobewertung nach „Level B“ durch den Gruppenmanager muss so lange durchgeführt werden, bis eine neue, für ganz Deutschland gültige Risikobewertung vorliegt. Die Veröffentlichung einer neuen Risikobewertung wird voraussichtlich bis Ende des Jahres 2025 erfolgen und dann auch auf der SURE-Homepage zu finden sein.
Hintergründe zur Bewertung forstlicher Biomasse aus Deutschland
Die Umwandlung einer Acker- oder Grünlandfläche in Wald (Aufforstung) ist in Deutschland genehmigungspflichtig und unterliegt verschiedenen Rechtsvorschriften. Welche Genehmigungen erforderlich sind, hängt vom Bundesland ab, da das Waldrecht Landesrecht ist. Grundsätzlich gilt aber:
1. Forstrechtliche Genehmigung
Nach den Landeswaldgesetzen ist die „Erstaufforstung“ genehmigungspflichtig.
Zuständig sind meist die Unteren Forstbehörden (Forstämter).
Hintergrund: Aufforstungen beeinflussen Landschaft, Biodiversität, Wasserhaushalt und Bodennutzung.
2. Naturschutzrechtliche Aspekte
Liegt die Fläche in einem Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000-Gebiet (FFH/Vogelschutzgebiet) oder in einem Biotop, ist eine Zusatzgenehmigung oder eine Befreiung durch die Naturschutzbehörde notwendig.
Auch außerhalb geschützter Gebiete kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein, wenn eine größere Fläche betroffen ist.
3. Agrarrechtliche und förderrechtliche Punkte
Acker- und Grünland unterliegen der Agrarförderung (Direktzahlungen, Öko-Regelungen, GLÖZ-Standards).
Eine Umwandlung in Wald bedeutet den Verlust von Zahlungsansprüchen.
Teilweise ist für die Grünlandumwandlung eine Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde nötig, da in vielen Bundesländern ein Umbruchverbot von Dauergrünland gilt.
Förderungen für Aufforstung sind über bestimmte Agrarumweltprogramme möglich, müssen aber im Vorfeld beantragt werden.
4. Bau- und Raumordnungsrecht
Wenn die Aufforstung die Bauleitplanung, Hochwasserschutz, Bodendenkmäler oder Infrastrukturprojekte betrifft, können weitere Genehmigungen notwendig sein.
Hier ist ggf. die untere Bau- oder Wasserbehörde einzubinden.
Rechtsvorschriften und deren umsetzende Behörden
Rechtsvorschrift | Themenbereich / Relevanz | Zuständige Behörde | In Kraft seit / letzte Novelle |
Bundeswaldgesetz (BWaldG) | § 9: Genehmigungspflicht für Erstaufforstung und Waldumwandlung | Untere Forstbehörden / Forstamt |
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Landeswaldgesetze (LWaldG, z. B. NRW, Bayern, BW) | Konkrete Regelungen für Erstaufforstung, Verfahren und Genehmigung | Forstamt des Bundeslandes | Je nach Land: seit 1970/80ern, regelmäßig novelliert (z. B. Bayern 2020, NRW 2016) |
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) | Eingriffsregelung, Biotopschutz, Natura 2000 | Naturschutzbehörde |
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EU-GAP / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) | Dauergrünlanderhalt, Agrarförderung, Umbruchgenehmigungspflicht | Landwirtschaftsbehörde | Neues System seit 1. Jan. 2023 |
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) | Schutz des Bodens, Altlastenprüfung bei Eingriffen | Untere Bodenschutzbehörde |
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Wasserhaushaltsgesetz (WHG) | Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen | Wasserbehörde |
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Baugesetzbuch (BauGB) | Flächennutzungspläne, Bauleitplanung, Raumordnung | Bauamt / Kommunalverwaltung |
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