Renewable Energy Directive - RED II
Die EU-Richtlinie RED II wurde in Deutschland mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverodnung (BioSt-NachV) zum 24. November 2021 umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Zertifizierung nach der BioSt-NachV für Biogasanlagen ab 2 Megawatt Feuerungswärmeleistung (ca. Pinst 800 kWel) und Biomasseheizkraftwerke ab 20 Megawatt Feuerungswärmeleistung verpflichtend. Das Zertifikat ist eine Voraussetzung für die Vergütung nach dem jeweiligen EEG.
Für die Zertifizierung wurden verschiedene freiwillige Zertifizierungssystem von der EU Kommission anerkannt. Wir, die OmniCert, zertifizieren unsere Kunden innerhalb des Systems der SURE GmbH.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und die für den Vollzug der BioSt-NachV zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) haben gemeinsam eine Verfahrensweise abgestimmt, das den so genannten Schnittstellen, z.B. Anlagenbetreiber und Biomassehändler, für die erstmalige Zertifizierung eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2023 einräumt.
Damit sie die oben genannte Übergangsfrist wahrnehmen können, müssen sie:
- einen Vertrag mit einem der angetretenen Zertifizierungssysteme abschließen (für Kunden der OmniCert Umweltgutachter GmbH ist das die SURE GmbH),
- eine von diesem System anerkannte Zertifizierungsstelle mit der Zertifizierung nach REDII beauftragen und
- die Eigenerklärung der BLE für das Jahr 2023 ausfüllen (auch wenn 2022 bereits eine Eigenerklärung eingereicht wurde) und mit den oben genannten Dokumenten bei der BLE und dem relevanten Netzbetreiber einreichen.