EEG 2014 - Analyse Biogas

EEG 2014 - Analyse Biogas, Flexibilitätsprämie, Boni, BHKW, Blockheizkraftwerk durch OmniCert Umweltgutachter GmbH

24.06.2014

Zusammenfassung

UPDATE 29.06.2014: Laut persönlichen Aussagen mehrerer Parlamentarier der OmniCert gegenüber wird der Bestandsschutz für Satelliten-BHKW noch vor Inkrafttreten des Gesetzes wieder hergestellt. In der vorliegenden Fassung ist § 100 Abs. 10 noch um die § 32 und § 19 zu ergänzen. Dies ist jedoch eine mündliche Aussage - die vom Bundestag beschlossene Fassung OHNE Bestandsschutz in § 100 finden Sie auf bundestag.de 

- Flexibilitätsprämie Biogas - wichtigste Änderung:

Zubau ab 01.08.2014 auch an Bestandsanlagen unterfällt nun doch dem Deckel in Höhe von 1.350 MWel.

- Zubau von BHKW bis zum 31.07.2014:

95% der bis dahin installierten Leistung werden pauschal als Höchstbemessungsleistung anerkannt. Alternativ auch die höchste bisher erreichte Jahresdurchschnittsleistung.

Beispiel: Eine Biogasanlage aus 2009 mit 300 kW baut am 01.07.2014 ein BHKW mit 200 kW hinzu. Die zukünftig jährlich vergütungsfähige Strommenge beträgt somit ((300 kW + 200 kW) * 8760h) * 0,95 = 4.150.000 kWh. 

- Bonusstruktur 2012 für Anlagen mit erstmaliger Inbetriebnahme bis 31.07.2014 bleibt erhalten

- Bonusstruktur 2012 für erstmalige Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2014 bleibt nur erhalten, wenn eine Genehmigung (derzeit nur BImSch-Genehmigungen gültig!) für die Anlage bereits vor 21.01.2014 vorlag.

- Neuanlagenbau: hier gibt es keine Veränderung in der Vergütungsstruktur

- Biomethananlagen: BHKWs die bisher Erdgas genutz haben, können auch künftig zu den alten hohen Fördersätze auf Biomethan umsteigen.

- Satelliten-BHKW: der ausgesprochene Vertrauensschutz der Biogas-Bestandsanlagen wird durch eine Gesetzeslücke unterwandert. Bestandsanlagen, welche zusätzlich Satelliten BHKWs betreiben, werden durch die Formulierung in § 100 Absatz Abs. 1 Nummer 10 des aktuellen EEGs rückwirkend zu einer Gesamtanlage zusammengefasst. Alle Satelliten-BHKWs würden somit ihren eigenständigen Vergütungsanspruch verlieren.
- LAPF-Bonus: Neuregelung, im EEG-2009 ist bisher die Begriffsbestimmung "Landschaftspflegematerial" nicht klar geregelt gewesen (s.Anlage 2 / II / 2). Dies wurde nun im Entwurf für das neue EEG 2014 klar gestellt (§101 Abs.2, Satz1) In Zukunft dürfen EEG-2009 Anlagen nur mehr Landschaftspflegematerial im Sinne der Anlage 3 (Einsatzsstoffe der Vergütungsklasse II) , Nr. 5 einsetzen, "Als Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen anfallen, die vorran­gig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnatur­schutzgesetzes dienen und nicht gezielt angebaut wur­den. Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Garten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flughafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten zählen nicht als Landschaftspflegematerial. "

DIESE NEUREGELUNG GILT NUN RÜCKWIRKEND FÜR ALLE ANLAGEN

Details

Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Stand 24.06.2014)

Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Drucksache 18/1304

1. Förderung erneuerbarer Energien (Seite 1):

Biomasse: Der Vertrauensschutz für Bestandsanlagen wird in zweifacher Weise gestärkt: Bei der Übergangsregelung für Biogasanlagen, die in der Vergangenheit erweitert wurden, wird die förderfähige Strommenge auf 95 Prozent der am 31. Juli 2014 bestehenden installierten Leistung festgelegt; wahlweise kann die tatsächliche Höchstbemessungsleistung genutzt werden. Dies stärkt gerade die Position der Anlagenbetreiber, die erst kürzlich ihre Anlagen erweitert haben und die Leistung ihrer Anlage in den letzten beiden Jahren z.B. wegen Anfahrschwierigkeiten nicht voll ausfahren konnten.

Für bestehende Biomethananlagen wird der Bestandsschutz gesichert: Blockheizkraftwerke (BHKW), die bisher Erdgas nutzten, können auch künftig zu den alten, hohen Fördersätzen auf Biomethan umsteigen. Das ist aus Kostengründen an die Voraussetzungen gebunden, dass sie ausschließlich Biomethan aus bestehenden Gasaufbereitungsanlagen nutzen und für jedes „neue“ BHKW ein „altes“ BHKW außer Betrieb geht. Dies gibt den bestehenden Gasaufbereitungsanlagen eine si-chere Geschäftsgrundlage auch in der Zukunft.

Die Förderung für neue Biogasanlagen wird gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundes- regierung nicht geändert. Da auch deshalb das frühere quantitative Ziel der Biogasauf- bereitung unrealistisch geworden ist, wird die Nennung dieses quantitativen Ziels in der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) gestrichen.

 

Abschnitt 5, Besondere Förderbestimmungen (Flexibilität) hat sich inhatlich nicht geändert.

Nur die Aufzählung der Paragraphen hat sich wie folgt geändert:

  • aus § 50 Förderanspruch für Flexibilität wird § 52 Förderanspruch für Flexibilität
  • aus § 51 Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen wird § 53 usw.
  • Anlage 3 (zu § 54) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie hat sich inhatlich ebenfalls nicht geändert, lediglich die Verweise wurden auf die neue Aufzählung angepasst (S. 123 ff Seiten).

 
Satelliten BHKW: anstelle §32 EEG 2014, sollte eigentlich §19 EEG 2012 gelten, dieser verweist wiederum auf den §66 des EEGs 2009 und würde so eine Befreiung des neuen §32 im EEG 2014 erwirken.

 

Bewertung

Der Zubau für die gesamte Biogasbranche wird de facto bis incl. 31.12.2016 auf insgesamt 1.350 MW begrenzt. Hierbei dürfte es sich fast ausschließlich um Anlagenerweiterungen im Rahmen der Flexibilitätsprämie handeln. Der Zubau von Neuanlagen mit dem Deckel von 100 MW p.a. wird wirtschaftlich kaum realisierbar sein. In NRW dürften einige Abfallanlagen gebaut werden, da hier noch keine flächendeckende Biomüll- und Grüngutsammlung erfolgt.

Dies widerspricht sowohl dem Koalitionsvertrag ("überwiegender Einsatz von Reststoffen") als auch den Beschlüssen des Kanzlergipfels vom März 2014, in dem der Biogasbranche 0,1 ct/kWh Steigerung zugestanden wurde. Dies hätte einem Deckel für die Flexibilitätsprämie i.H.v. 1.900 MW entsprochen.

Satelliten BHKW: wenn der § 100 nicht um einen Schutz der Altanlagen ergänzt wird, wären über 10% der Bestandsanlagen direkt davon betroffen. Ein wirtschaftlicher Betrieb wäre dann in den meisten dieser Fälle nur noch erschwert möglich.

Unter diesen Voraussetzungen ist kein Ausbau der Bioenergiebranche mehr zu erwarten. Dies gilt sowohl für die Biogasanlagen als auch für die Biomasseheizkraftwerke.

Download des EEG-Entwurfs vom 24.06.2014