EEG 2021 - Anschlussregelung für Güllekleinanlagen ist gefunden

EEG 2021 - Anschlussregelung für Güllekleinanlagen ist gefunden

13.07.2021

Bund konkretisiert per Verordnung die Anschlussregelung zum EEG 2021 für kleine Gülleanlagen

 

Per Verordnung konkretisierte die Bundesregierung zum 19.05.2021 die Regelungen des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) 2021 zur Anschlussförderung für kleine Gülleanlagen. Demnach können kleine Gülleanlagen nach Ablauf ihres 20-jährigen Förderzeitraum nun doch eine Anschlussförderung beziehen und im Grundsatz für weitere zehn Jahre in dem für sie maßgeblichen EEG verbleiben. Sie gelten dann nicht als Neuanlagen und müssen die neuen Vergütungsvorraussetzungen des EEG 2021 nicht erfüllen. Ursprünglich sah das EEG 2021 vor, die Förderung für kleinere Gülleanlagen auslaufen zu lassen. 

 

Die Anschlussförderung ist möglich für Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 150 kW, die am Standort der Biogasanlage Strom durch Vergärung von Biomasse mit mindestens 80 Massen-% Gülle (ohne Geflügelmist /-trockenkot) im Sinne der Biomasseverordnung erzeugen.

 

Zudem müssen die Anlagen folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Anspruch nach dem für die Anlage maßgeblichen EEG endet vor dem 01.01.2025.
  • Die Anlage darf bis zum 31.03.2021 maximal über eine installierte Leistung von 150 kW verfügt haben. Nach dem 31.03.2021 darf die installierte Leistung der Anlage nicht erhöht worden sein.
  • Der Anlagenbetreiber muss die Geltendmachung dieses verlängerten Zahlungsanspruchs spätestens drei Monate vor Ende des ursprünglichen Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber mitteilen. Ausnahme: Für Anlagen, deren Anspruch vor dem 1. Januar 2021 geendet hat, gilt der 30. September 2021 als Meldefrist.
  • Die Anlage hat in der Vergangenheit nicht an einer Ausschreibung nach § 39g des EEG teilgenommen und darf dies auch nach Mitteilung der Inanspruchnahme der Anschlussregelung für kleine Gülleanlagen beim Netzbetreiber nicht mehr.
  • Der Strom wird am Standort der Biogasanlage erzeugt.
  • Die übrigen Voraussetzungen für die Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des EEG müssen erfüllt sein. 

 

Die Höhe der Vergütungsanspruch ist begrenzt auf höchstens 

  • 15,5 Ct/kWh bis einschließlich 75 kW Bemessungsleistung und
  • 7,5 Ct/kWh bis einschließlich 150 kW Bemessungsleistung und zusätzlich
  • auf den Durchschnittswert des in der Anlage erzeugten Stroms in Ct/kWh, der sich aus den vorangegangenen drei Kalenderjahren ergibt.

 

Ab 2022 verringert sich die Höhe der Anspruchsbegrenzung jährlich zum 1. Januar um 0,5 Prozent gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr.

 

Alternativ können die Güllekleinanlagen auch an der Ausschreibung nach EEG 2021 teilnehmen. Anlagenbetreiber müssen sich jedoch für eine der beiden Fördermöglichkeiten entscheiden.