Biomassepaket 2025: Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung wird bevorzugt
11.09.2025Gutachten zum Wechseldatum in den zweiten Vergütungszeitraum benötigt
Mit dem im Februar 2025 veröffentlichten Biomassepaket ergeben sich einige Änderungen für den zweiten Vergütungszeitraum bzw. die Biomasseausschreibung für Biogasanlagen. Unter anderem werden Biogasanlagen, die an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen sind, künftig in der Ausschreibung bevorzugt. Das Biomassepaket wurde mittlerweile durch die EU-Kommission genehmigt und ist damit Rechtsgrundlage für die Ausschreibung zum 1. Oktober 2025. Betreiber, die zuvor zwei Gebote eingereicht haben, eines pro möglicher Rechtslage, sollten das Gebot auf Basis der alten Rechtslage bis zum 1. Oktober 2025, 24:00 Uhr über das offizielle Formular zurückziehen. Die Bundesnetzagentur informiert genauer auf ihrer Webseite.
Für den Punkt Wärmeversorgungseinrichtung können Betreiber in den Ausschreibungsunterlagen ankreuzen, dass sie die Voraussetzung für die Wärmeversorgungseinrichtung erfüllen, um dann ggf. den Vorzug im Sinne des Biomassepaketes zu erhalten (Ausschreibungsunterlagen “6. Kategorie bei Anschluss einer bestehenden Biomasseanlage an eine Wärmeversorgungseinrichtung”).

Als Anlage mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung gelten Anlagen, die:
bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen waren,
zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe weiterhin daran angeschlossen sind, und
deren erste EEG-Förderung vor dem 1.1.2029 bzw. 1.1.2031 ausläuft.
Für diese Gruppe besteht nach dem Biomassepaket eine bevorzugte Berücksichtigung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur. Dass die Voraussetzungen für die Wärmeversorgungseinrichtung gegeben sind, muss ein Umweltgutachter mit entsprechender Zulassung (NACE-Code 35.30.6 - Wärmeversorgung) bestätigen. Die OmniCert kann diese Bestätigung erstellen, welche Anlagenbetreiber zum Wechsel in die Anschlussförderung, also mit dem Aktivieren des Zuschlages, bei der Bundesnetzagentur vorlegen müssen. Beim Ausfüllen der Ausschreibungsunterlagen müssen Betreiber zunächst nur den Punkt "6. Kategorie bei Anschluss einer bestehenden Biomasseanlage an eine Wärmeversorgungseinrichtung" ankreuzen.
Was ist eine „Wärmeversorgungseinrichtung“?
Laut EEG 2023 (§ 3 Nr. 47a) ist eine Wärmeversorgungseinrichtung definiert als:
„Eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung von mehreren Gebäuden mit Wärme aus einer Biomasseanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mindestens 300 Kilowatt.“
Wichtig dabei:
- Die Wärmeversorgung muss mindestens zwei Gebäudebetreffen (selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können → Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen).
- Die Wärmebereitstellung muss leitungsgebunden erfolgen.
- Die thermische Gesamtnennleistung entspricht der Summe aus elektrischer und nutzbarer Wärmeleistung laut Herstellerangabe.
- Die Wärmeversorgung muss vor dem 01.01.2024 bestanden haben.
Auch kleinere Biogasanlagen, etwa mit ca. 150 kW elektrisch installierter Leistung, können durch die kombinierte Wärmebereitstellung unter diese Definition fallen. Ob der Sachverhalt “Wärmeversorgungseinrichtung” gegeben ist, muss individuell für jede Anlage entschieden werden. Unterstützung bieten der Fachverband Biogas bzw. qualifizierte Berater.