RED III bringt THG-Pflicht für Bestandsanlagen

RED III bringt THG-Pflicht für Bestandsanlagen

26.09.2025

Einsparungsquote durch angepassten Substratmix erreichbar

Mit der Umsetzung der Renewable Energy Directive III (RED III) zum 21.05.2025 haben sich die Anforderungen an Betreiber von Biogasanlagen, Biomethan-BHKW und Biomasseheizkraftwerken (BMHKW) verschärft. Für Deutschland werden diese Anforderungen über die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) umgesetzt, welche sich zum jetzigen Zeitpunkt in der politischen Abstimmung befindet. Eine wesentliche Änderung: RED-pflichtige Anlagen müssen schrittweise zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen (bspw. Massenbilanz) eine Treibhausgas-Bilanzierung (THG-Bilanz) erstellen und Treibhausgasminderungen von bis zu 80 % im Vergleich zu fossilen Referenzsystemen nachweisen.

Hinweis:
Die folgenden Angaben zu

  • Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum (IBN) vor dem 1.1.2021 und
  • BMHKW zwischen 7,5 und 20 MW Feuerungswärmeleistung unabhängig des IBN

werden auf Basis des Referentenentwurfs der BioSt-NachV in der Fassung vom 15.9.2025 getroffen. Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens sind möglich. Die überarbeitete BioSt-NachV wird voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei bis sechs Monate in Kraft treten.

 

Grundprinzip: Nachweis der THG-Mindesteinsparung

Anlagen an der letzten Schnittstelle – etwa Blockheizkraftwerke (BHKW) oder Biomasseheizkraftwerke (BMHKW), also jene, die den Strom / die Wärme ins Netz einspeisen – sind verpflichtet, eine Mindesttreibhausgaseinsparung im Vergleich zu fossilen Referenzsystemen (derzeitiger Mix von Strom oder Wärme aus Kohle- und Gaskraftwerken in der EU) nachzuweisen.

Die dafür notwendigen Daten müssen von den Anlagenbetreibern entlang ihrer Lieferkette gesammelt werden:

  1. Biomethanlieferanten und Rohstofflieferanten (z. B. für Silomais oder Holzhackschnitzel) müssen mindestens per Selbsterklärung Angaben zu Emissionen oder Standard-Emissionswerten machen, die bei der Produktion und durch den Transport der von ihnen gelieferten Biomasse angefallen sind. Das kann auch der Anlagenbetreiber selbst sein, wenn er Biomasse von eigenen Flächen einsetzt.
  2. Auf dieser Grundlage erstellt die letzte Schnittstelle die Gesamt-THG-Bilanz der Anlage.

Den wenigsten Anlagenbetreibern ist ihre aktuelle THG-Einsparung bekannt. Da die Erhebung und Verifizierung aller Daten einen gewissen Vorlauf erfordert, empfiehlt die OmniCert, mindestens 12 bis 18 Monate Vorbereitungszeit einzuplanen. Neben der Überprüfung der Lieferantenangaben und der eigentlichen Berechnung der THG-Einparung müssen ggf. weitere Daten von den Lieferanten eingefordert werden. In der gutachterlichen Praxis hat sich gezeigt, dass genauere Daten gegenüber den offiziellen Standardwerten oft dazu führen, dass sich die THG-Einsparung verbessert.

 

Biogas-, Biomethananlagen und Biomethan-BHKW

Ab wann eine Anlage verpflichtet ist, eine THG-Bilanzierung zu erstellen, ergibt sich aus dem Inbetriebnahmedatum (IBN) der Anlage:

  • Bestandsanlagen mit IBN vor dem 1.1.2021
    → Keine THG-Pflicht bis zum 1.1.2031, sofern vor dem 20.11.2023 eine Zahlung von Fördermitteln im Rahmen des EEG erfolgt ist.

  • Anlagen mit IBN ab dem 1.1.2021
    → Mindesteinsparung von 70 %. Diese galt bereits unter der RED II.

  • Anlagen mit IBN ab dem 20.11.2023
    → Bisher gilt eine Mindesteinsparung von 70 %
    → Ab Inkrafttreten der neuen BioSt-NachV muss eine Mindesteinsparung von 80 % erreicht werden.

Für viele Anlagen wird die 80-prozentige Einsparung vermutlich nur durch eine Anpassung des Substratmixes erreichbar sein. Es empfiehlt sich deshalb bereits vor dem gesetzlichen Beginn der Bilanzierungspflicht, die THG-Einsparung für die eigene Anlage zu berechnen, um ggf. Maßnahmen planen und umsetzen zu können.

 

Biomasseheizkraftwerke im Forstbereich

Ab wann eine Anlage verpflichtet ist, eine THG-Bilanzierung zu erstellen, ergibt sich aus dem Inbetriebnahmedatum (IBN) der Anlage:

  • Bestandsanlagen mit IBN vor dem 1.1.2021 unabhängig von der Feuerungswärmeleistung
    → Keine THG-Pflicht bis zum 1.1.2031, sofern vor dem 20.11.2023 eine Zahlung von Fördermitteln im Rahmen des EEG erfolgt ist.

  • BMHKW mit IBN ab dem 1.1.2021 und über 20 MW Feuerungswärmeleistung
    → Mindesteinsparung von 70 %. Diese galt bereits unter der RED II.

  • BMHKW mit IBN ab dem 20.11.2023 und über 20 MW Feuerungswärmeleistung
    → Ab Inkrafttreten der neuen BioSt-NachV muss eine Mindesteinsparung von 80 % erreicht werden. Unter der RED II galt 70 %.

  • BMHKW zwischen 7,5 MW und 20 MW
    → Die Anlagen werden künftig ebenfalls RED-pflichtig und müssen im Rahmen der Zertifizierung eine Mindesteinsparung von 80 % nachweisen.
    -> Allerdings: Wer bis 2031 ein Formular bei der BLE einreicht (dieses wird noch veröffentlicht), gilt in der Praxis bis dahin als nicht RED-pflichtig. Das gilt nur für den Forstbereich.
     

Optionen zum Erreichen der 80 % THG-Einsparung: Gülle und Reststoffe

Für alle Anlagen, im Biogas- und Forstbereich, die jetzt neu in Betrieb gehen, gilt eine Mindesteinsparungsquote von 80 %. Ab 2031 müssen auch Bestandsanlagen 80 % Mindesteinsparung einhalten.

Langfristig entscheidet vor allem der Substratmix über die Höhe der Mindesteinsparung.

  • Gülle und andere Reststoffe (auch im Forstbereich) können mit einem Emissionswert von 0 g CO₂/t oder m³ angesetzt werden.
  • Daraus resultiert, dass Anlagen mit mindestens 40 % Gülle- oder Reststoffanteil die Einsparungsziele deutlich leichter erreichen.
  • Betreiber mit geringerem Anteil an Gülle und Reststoffen im Substratmix sollten sich bereits jetzt mit einer Umstellung beschäftigen.