Flexibilisierung von Biogasanlagen im Gesetzentwurf EEG2021

Biogas-Flexibilisierung in der EEG-Novelle

19.11.2020

Erstmalige Flexibilisierung von Biogasanlagen 

Stand zur ersten Lesung des EEG 2021 im Bundestag am 30.10.2020

Der aktuelle Gesetzesentwurf der EEG-Novelle sieht entscheidende Änderungen für die flexible Fahrweise von Biogasanlagen vor. Das Gesetz soll am 01.01.2021 in Kraft treten und aus Sicht des Umweltgutachters müssen Anlagenbetreiber, die derzeit ihre Biogasanlage erstmalig flexibilisieren, Folgendes beachten:

Anlagenbetreiber, welche die Flexibilitätsprämie ab dem 01.01.2021 erstmalig im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur melden und mehr als ein BHKW installiert haben, müssen an mindestens 1.000 Stunden pro Jahr (bzw. 4.000 Viertelstunden) mindestens 85 % ihrer installierten Leistung abrufen. 

Um diese Erschwerung zu vermeiden, sollten bereits laufende Projekte zur Flexibilisierung nach Möglichkeit bis Ende diesen Jahres abgeschlossen werden. Dazu muss das Gutachten zur Flexibilitätsprämie, das die technische Eignung zum bedarfsorientierten Betrieb bestätigt, bis spätestens 31.12.2020 beim Netzbetreiber eingegangen sein. Darüber hinaus muss die Meldung bei der Bundesnetzagentur fristgerecht erfolgen.

 

Hiervon ausgenommen sind Biogasanlagen, die bereits zum wiederholten Male flexibilisieren.

 

In der öffentlichen Anhörung zum EEG2021-Entwurf am 18. November 2020, richteten Sachverständige und Fachverbände ihre Einschätzungen und Kritikpunkte an die Bundestagsabgeordneten des Ausschusses für Energie und Wirtschaft und plädierten für Nachbesserung. 

 

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Umweltgutachter Dipl.-Ing. (FH) Christof Thoss und Thomas Schindlbeck

OmniCert Umweltgutachter GmbH