Neues EEG 2021 ab Januar in Kraft

EEG 2021 im Bundestag beschlossen

17.12.2020

Neues EEG 2021 ab Januar in Kraft 

 

Die Novelle des EEG 2021 passierte heute am 17. Dezember 2020 die 2. und 3. Lesung im Bundestag und die Änderungen im Erneuerbare Energien Gesetz werden zum 01.01.2021 in Kraft treten. Aus Sicht unserer Umweltgutachter, sind u.a. die folgenden wesentlichen Punkte für Betreiber von Biogasanlagen und Biomethananlagen relevant: 

 

  • Güllekleinanlagen: 

    Diese Vergütungsklasse bleibt bestehen und wird mit einem Basisvergütungssatz von 22,23 Cent/kWhel vergütet. Für "Güllekleinanlagen" deren installierte Leistung 100 kWel überschreiten gilt, dass deren Jahresdurchschnittsleistung auf die Hälfte der installierten Leistung begrenzt ist.

  • Ausschreibungsverfahren Biogasanlagen: 

    Jährlich wird es zwei Gebotstermine geben - 1. März und 1. September. Das jährliche Ausschreibungsvolumen wird sich auf vorerst 600 MWel  belaufen und kann sich ab 2024 erhöhen, wenn in den vorangegangenen Jahren weniger Leistung bezuschlagt wurde. Der Höchstwert beträgt 18,40 Cent/kWhel.

    Die Wechselfrist für bezuschlagte Bestandsanlagen in den zweiten Vergütungszeitraum, wird von 12 auf 3 Monate verkürzt. 

    Die Realisierungsfrist für Neuanlagen wird von 24 auf 36 Monate verlängert. 

 

  • Maisdeckel: 

    Biogasanlagen, die den Zuschlag in einer Ausschreibung erhalten, können diesen Zuschlag nur aktivieren, wenn im Jahresmittel maximal 40 Masse% Mais und Getreidekorn eingesetzt werden.

    Um hier die Vergütung nicht zu gefährden, kommt dem sorgfältigen Führen des Einsatzstofftagebuches in Verbindung mit einer belastbaren Plausibilitätsprüfung besondere Bedeutung zu. 

 

  • Bioabfallanlagen neu: 

    Vergütungssätze bis zu einer installierten Leistung von 500 kWel: 14,30 Cent/kWh und bis 20 MWel: 12,54 Cent/kWhel.  

 

  • Biomethananlagen - jährlicher Gebotstermin 1. Dezember:

    Das jährliche Ausschreibungsvolumen wird sich vorerst auf 150 MWel belaufen und kann sich ab 2022 erhöhen, wenn in den vorangegangenen Jahren weniger Leistung bezuschlagt wurde. 

 

  • Hocheffizienz

    Bei Anlagen, deren installierte Leistung 2 MWel übersteigt, ist die Hocheffizienz durch einen Umweltgutachter nachzuweisen. Ggf. ist dies auch bei Anlagen < 2 MW nötig, wenn keine geeigneten Herstellerunterlagen vorliegen.  

 

Für Fragen stehen Ihnen unsere EEG-Fachleute und Umweltgutachter gerne telefonisch unter 09405/955820 zur Verfügung!