EEG Novelle 2016 - Ausschreibungen für Biogasanlagen

EEG Novelle 2016 - Ausschreibungen für Biogasanlagen

24.06.2016

Foto Biogasanlage_OmniCert Umweltgutachter GmbH Juni 2016

Das EEG 2016 befindet sich derzeit im laufenden Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich noch vor der parlamentarischen Sommerpause auf den Weg gebracht werden. Abweichend von dem bisherigen Modus, bei dem die Vergütungshöhe für erneuerbaren Strom staatlich festgelegt wurde, wird der Preis ab 2017 durch Ausschreibungen ermittelt.

 

 

Wesentliche Punkte, die den Gesetzesverfasser dazu bewogen haben, sind der Fokus des definierten Ausbaukorridors für erneuerbare Energien sowie  eine kosteneffiziente Fortführung des Ausbaus. Weiterhin sollen alle Anlagenbetreiber ein faire Chance im Rahmen eines Wettbewerbs erhalten.

Ab dem Jahr 2017 haben somit u.a. auch Betreiber von Bestandsbiogasanlagen die Möglichkeit am sog. „Ausschreibungsmodell“ teilzunehmen. Geregelt wird dies allerdings nur für Anlagen ab 150 kW_el. Dazu schreibt die Bundesnetzagentur in den Jahren 2017 bis 2019 jährlich ein Volumen von 150 MW_el, und in den Jahren 2020 bis 2022 jährlich ein Volumen von 200 MW_el aus. Die Anlagenbetreiber können dann, unter Vorbehalt einiger Voraussetzungen, ein Gebot abgeben.

 

Als Voraussetzungen gelten dabei:

  • eine „doppelte Überbauung“
  • Maisdeckel (=Getreidekorn + Mais maximal 50 % in 2017 und 2018, sowie maximal 47 % in 2019 und 2020, sowie maximal 44 % in 2021 und 2022)
  • gültige Genehmigung
  • Maximal noch 8 Jahre Anspruch auf EEG-Vergütung
  • Bescheinigung durch den Umweltgutachter, dass die Anlage für den bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist

 

Maximaler Gebotswert sind dabei 16,9 Cent. Wird ein Zuschlag erteilt, so kann die Anlage frühestens 12 Monate nach Zuschlag in diesen Modus wechseln, spätestens aber nach 3 Jahren und einem Monat. Der Zuschlag besteht dabei für 10 Jahre. Anzumerken ist, dass die Bestandsanlagen mit erstmaliger Inanspruchnahme des Gebotszuschlags als „neu in Betrieb genommen“ gelten und alle Rechte und Pflichten eingehen, die auch eine Neuanlage mit Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2017 eingeht.

Nach bisheriger Einschätzung werden in erster Zeit nur wenige Bestandsbiogasanlagen an dem Modell teilnehmen, da in den allermeisten Fällen ein EEG-Vergütungsanspruch bis 2020 vorliegt und die derzeitige Vergütung den Gebotshöchstwert übersteigt. Die Ausschreibungsvolumina ab 2023 werden mit der nächsten EEG-Novelle festgelegt. Für den Zeitraum, in dem noch ein EEG-Vergütungsanspruch besteht, kann nach wie vor die sog. „Flexibilitätsprämie“ nach bisherigem Schema bezogen werden. Ab Inanspruchnahme eines Gebotszuschlags kann der sog. „Flexibilitätszuschlag“ von 40 €/kW_el in Anspruch genommen werden.

Weiterhin gilt für „Neuanlagen“ ein Gebotshöchstwert von 14,88 Cent/Wh_el. Biogasanlagen mit 75 kW Bemessungsleistung können eine Vergütung von 23,14 Cent/kWh_el erwarten. Sie müssen nicht am Ausschreibungsmodell teilnehmen. Voraussetzung ist der Einsatz von mindestens 80 Masseprozent an Gülle.

 

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Den Gesetzesentwurf finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWi.

Foto: OmniCert Umweltgutachter GmbH