Kurze Analyse zum EEG 2014

EEG 2014 Entwurf Analyse durch OmniCert Umweltgutachter GmbH

13.02.2014

Kurze Analyse zum EEG Entwurf vom 10.02.2014

Wir haben uns aufgrund der Brisanz des Themas erlaubt, ein paar erste Eindrücke aus dem EEG 2014 zu schildern, die von und mit uns zusammengetragen wurden. Bitte beachten Sie, dass wir keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen können. Wir freuen uns auf die Diskussion. Einige Tendenzen sind erkennbar:

  • Änderungen treten zum 01.08.2014 in Kraft 
  • Feste Biomasse: Entfall der EVK I und II für Neuanlagen. Einsatz von Biomasse nach BiomasseV löst lediglich Grundvergütung aus.
  •  Biogas: diverse Änderungen:
  • Entfall der EVK für Neuanlagen
  • Flexprämie bis 31.07.2014 nach bisherigem System möglich ( dann 10 Jahre ab erstmaliger Inanspruchnahme)
  • Flexprämie ab erstmaliger Inanspruchnahme nach dem 01.08. in §68 neu geregelt
  • Bemessungshöchstleistung in §67 geregelt

 

  • Entfall Gasaufbereitungsbonus
  •  Landschaftspflegebegriff wird rückwirkend (!) klargestellt: kein Landschaftspflegemais, keine Ackerfrüchte, siehe Fußnote (1). Das bedeutet für Netzbetreiber, sie können die Auszahlung des strittigen Landschaftspflegebonus ab sofort stoppen und über Rückvergütungen nachdenken.
  •  Genehmigungskonformität: Im neu zu schaffenden Anlagenregister wird der Abgleich der Genehmigung mit der Behörde erlaubt. Das bedeutet, Anlagen können bei Nicht-Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen leichter als bisher Einbußen hinnehmen.
  •  Flexprämie / Flexibilitätsprämie: Anlagen müssen wie bisher vom Umweltgutachter geprüft werden, nun offiziell nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Begründung nennt hier explizit die "Leitlinie EEG" als mögliche anerkannte Regel der Technik. (Fußnote 2)

 

Im Einzelnen:

§ 1b Ausbaupfad max. 100 MW installierte Leistung/a aus Biomasse

§ 3 Abs. 15 Inbetriebnahme die Anlage muss fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort installiert sein (-> kein Versatz der Anlage mehr möglich).

§ 6 Abs. 5 Nr. 2 hydraulische Verweilzeit bleibt für alle Anlagen bei 150 Tagen (außer 27a)

§ 20c Abs. 2 Absenkung der Förderung Degression alle 3 Monate 0,5%; die Degression steigt ab 2016 auf 1,27% wenn der Zubau über 100 MW/a ist. Für den 1.1.2016 ist der Zubauzeitraum 1.7.2014 – 30.06.2015, für den 1.4.2016 der Zeitraum 1.10.2014 – 30.09.2015 usw.

§ 22c Einspeisevergütung für kleine Anlagen regelt, welche Anlagen einen Anspruch auf die Festvergütung besitzen (alle anderen müssen direktvermarkten). Ab 1.8.2014 nur noch Anlagen kleiner 500 kW installierte Leistung, ab 2016 – 250 kW; ab 2017 – 100 kW; Wenn die Anlagen die Festpreisvergütung in Anspruch nehmen verringert sich die Vergütung um 0,2 ct/kWh (eingepreiste MP)

§ 22d Ausfallvergütung Wenn der Direktvermarkter ausfällt, erhält der Anlagenbetreiber 80% seines Vergütungsanspruches vom Netzbetreiber

§ 27 Abs.1 Vergütung nur noch Grundvergütung inkl. 0,2 ct/kWh MP

Einsatzstoffklassen gestrichen

§ 27 Abs.2 Vergütungskappung bei Biogasanlagen mit einer inst. Leistung von mehr als 100 kW erhalten die Anlagen nur eine Vergütung bis zu einer Bemessungsleistung die der Hälfte der installierten Leistung entspricht. D.h max. Vergütung für 4380 VLH. Wenn die Anlagen Direktvermarkten können sie für die Mehrproduktion den Börsenpreis erhalten. Kleinen Anlagen, die in der Festpreisvergütung sind, erhalten wohl nichts.

zusätzlich § 27d Kapazitätszuschlag 40 € je installierte kW -> bei 4000 VLH = 1 ct/kWhe. Dies gilt nicht für Festbrennstoffanlagen! Die erhalten auch bspw. für 7000 VLH die Vergütung (ohne Einsatzstoffvergütung!)

§ 27a Abfallanlagen bleibt weitgehend erhalten jedoch gilt auch für diese Anlagen § 27 Abs. 2 (Vergütungskappung)

§ 27b Güllekleinanlagen bleibt erhalten. 150 Tage gelten weiter. Degression gilt auch für diese Anlagen.

§ 64a Verordnungsermächtigung per Verordnung kann geregelt werden, welche Stoffe als Biomasse gelten und welche technischen Verfahren angewendet werden dürfen.

§ 64e Anlagenregister Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister<

§ 66 Abs.2 Erdgas-BHKW Anlagen die vor dem 1.8.2014 keine EE eingesetzt haben erhalten ein Inbetriebnahmedatum nach EEG 2014. D.h. Erdgas-KWK Anlagen können nach Ablauf der KWK-G Förderung nicht mit altem Inbetriebnahmedatum ins EEG wechseln.

§ 66 Abs. 3 Übergangsbestimmung Inbetriebnahme Anlagen die vor dem 23.1.2014 bereits eine BImSch-Genehmigung hatten können noch bis zum 31.12.2014 nach EEG 2012 in Betrieb gehen. 

§ 67 Abs. 1 Bemessungshöchstleistung Beschränkung der Vergütung auf die höchste bisherige Bemessungsleistung. Für Anlagen nach EEG 2012 gilt 0,9 der installierten Leistung, es sein den, dass sie eine höhere Bemessungsleistung nachweisen können. Danach Börsenpreis. Kein Puffer!

§ 67 Abs. 2. Nr.1 Formaldehydbonus gestrichen. Ab dem 1.1.2015 bzw. 6 Jahre nach der erstmaligen Inanspruchnahme

§ 67 Abs. 2. Nr.2 Landschaftspflegemais keinen Landschaftspflegebonus für Energiepflanzen

§ 67 Abs. 3 alte Flexprämie Anlagenbetreiber die bisher die Flexprämie in Anspruch nehmen dürfen sie für max.  10 Jahre weiterhin in Anspruch nehmen

§ 68 neue Flexprämie oder Abschaltprämie nur für Biogas! Bei Reduktion auf min. 50% und max. 70% der Bemessungshöchstleistung gibt es eine Prämie für Anlagen bis 500 kW  in Höhe von 400 € und für Anlagen über 500 kW in Höhe von 250 € je bereitgestellte kW (nicht gleitend). Produziert der Anlagenbetreiber mehr oder weniger Strom entfällt die Prämie. Produziert der Anlagenbetreiber nach der erstmaligen Inanspruchnahme mehr als 0,7 erhält er für diesen Zeitraum nur den Börsenpreis, d.h. hohes Risikio!  Anlagen, die die alte Flexprämie in Anspruch genommen haben, können die neue nicht in Anspruch nehmen.

Lesen Sie die ausführlichere Version dazu in unserem Hintergrundwissen.


 

(1)  Zitat Seite 167 EEG-Entwurf: „...insbesondere Marktfrüchte wie Mais, Raps oder Getreide nicht als  „Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen“, für den „Landschaftspflegebonus“ angerechnet werden. Diese Einsatzstoffe gelten bereits nach Nummer  VI.2.c der Anlage 2 zum EEG 2009 nicht als Landschaftspflegematerial (…). Diese ungerechtfertigten erhöhten Vergütungserlöse können zusätzliche Differenzkosten zulasten der EEG-Umlage verursachen und sind deshalb zu unterbinden. Die Regelung dient insoweit lediglich der Klarstellung der bereits bislang geltenden Rechtslage und steuert dieser Fehlentwicklung entgegen.“

(2)Nach Absatz 1 Nummer 4 ist die vorherige Eignungsprüfung der Anlage durch Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter künftig nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die zu erfüllenden Mindestanforderungen für eine flexible und bedarfsgerechte Stromerzeugung aus Biogas können sich z.B. aus der Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben des Umweltgutachters nach der EMAS- Verordnung (UGA-Aufgabenleitlinie) ergeben (gemeint ist die "EEG-Aufgabenleitlinie").

(3)Download (PDF): EEG 2014 im Entwurf zum Stand vom 10.02.2014