Rechtspflichten für Abfallentsorger durch die Gewerbeabfallverordnung GewAbfV

Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung GewAbfV

11.12.2017

Zum 01.08.2017 ist die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) in ihrer novellierten Fassung in Kraft getreten. Die bisherige Fassung der Verordnung aus dem Jahr 2002 basierte noch auf dem alten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und stufte die stoffliche und energetische Verwertung von Abfällen als gleichrangig ein.Deshalb wurden bislang von den derzeit anfallenden gemischten Gewerbeabfällen mehr als 90 % durch Verbrennung energetisch verwertet. Und dies, obwohl ein Großteil hiervon durch Recycling einer stofflichen Verwertung zugeführt werden könnte. Deshalb wurde nun die bereits vor einigen Jahren in § 6 KrWG aufgenommene fünfstufige Verwertungshirarchie auch in die GewAbfV übernommen. Die derzeitige Recyclingquote von 7 % soll dadurch auf mind. 30 % angehoben werden.

Grafik OmniCert der fünfstufigen Abfallverwertungshierarchie GewAbfV

 

Neue Rechtspflichten

 

Die Verordnung resultiert in erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten für Abfallerzeuger und -besitzer. Sie schreibt vor, dass Gewerbebetriebe ihre Abfälle, wie Papier, Holz, Glas und Metalle, bereits an der Anfallstelle trennen müssen, um eine möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle zu gewährleisten. Eine Befreiung von der Getrenntsammlungspflicht besteht nur im Ausnahmefall, wenn die getrennte Erfassung technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Ein deshalb vorhandenes Abfallgemisch ist vor seiner Beseitigung einer sog. Vorbehandlungsanlage zuzuführen, in der es insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung aufbereitet wird. Nur, wenn ein Abfallerzeuger in Bezug auf die bei ihm anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle eine Getrenntsammlungsquote von 90 % erreicht, ist er von dieser Verpflichtung befreit und spart sich die damit einhergehenden finanziellen Aufwendungen.

 

Bescheinigung eines Umweltgutachters

 

Wer eine Getrenntsammlungsquote von 90 % erreicht und ein anfallendes Abfallgemisch damit keiner Vorbehandlungsanlage zuzuführen braucht, hat dies entsprechend zu dokumentieren. Entgegen der übrigen Dokumentationspflichten in der GewAbfV genügt aber insoweit nicht etwa eine entsprechende Nachweisführung allein durch den Abfallerzeuger. Vielmehr schreibt § 4 Abs. 5 S. 4 vor, dass zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen hat. Dieser ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Zugelassener Sachverständiger ist nach § 4 Abs. 6 u.a. jeder Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich "Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung", Nace Code 38. Unser Umweltgutachter, Dipl. Ing. (FH) Christof Thoss, hat diese Qualifikation und verfügt über die Zulassung zur Prüfung nach der GewAbfV. Diese erfolgt in erster Linie anhand der vom Abfallerzeuger zu führenden Dokumentation (Abfallregister, Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine, etc.) sowie einer Begehung vor Ort.

 

Wichtiger Hinweis: Wer Abfallgemische nicht in eine Vorbehandlungsanlage verbringt, ohne über obige Bescheinigung eines Sachverständigen zu verfügen, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 GewAbfV i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG. Diese kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.