Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2022 in Kraft

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2022 in Kraft

06.09.2021

EU-Kommission prüft deutsche Verordnung zur Umsetzung für die RED II

 

Mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) wird eine für zahlreiche Biogasanlagenbetreiber relevante Regelung in Kraft treten, sofern diese weiterhin eine Vergütung nach dem EEG erhalten wollen. Die BioSt-NachV verpflichtet unter anderem Anlagenbetreiber von Biogasanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) größer 2 Megawatt, bestimmte Nachhaltigkeitskriterien für die von ihnen eingesetzte Biomasse einzuhalten. 

Im August hat die Bundesregierung ihren Entwurf zur BioSt-NachV an die EU-Kommission weitergeleitet. Die EU-Kommission hat nun bis Anfang November 2021 Zeit, diesen Entwurf zu prüfen und freizugeben. Dieser Schritt ist notwendig, da mit der BioSt-NachV die europäische Renewable Energy Directive II (RED II) in deutsches Recht umgesetzt wird. Erhebt die EU-Kommission keinen Einspruch, ist damit zu rechnen, dass die BioSt-NachV zum 1. Januar 2022 in Kraft treten wird. 

Für Anlagen, die unter die BioSt-NachV fallenden, bedeutet das: Ein Anspruch auf EEG-Vergütung wird ab 1. Januar 2022 nur noch für den Strom vorhanden sein, dessen Grundlage "nachhaltige" Biomasse ist. Nicht-nachhaltige Biomasse darf weiterhin verarbeitet werden, der daraus hergestellte Strom erhält aber ab 1. Januar 2022 keine Vergütung nach dem EEG mehr.

Um die Zertifizierung erfolgreich durchlaufen zu können, raten wir, die OmniCert Umweltgutachter GmbH, dazu, bereits jetzt, im Spätsommer 2021, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen und sich mit den Anforderungen vertraut zu machen. Insbesondere sollten die sogenannten Selbsterklärungen der Zulieferbetriebe frühzeitig eingeholt werden. Über diese Selbsterklärungen bestätigen die Anbaubetriebe die Nachhaltigkeit der gelieferten Biomasse. Zudem sollten sich Anlagenbetreiber mit einer zugelassenen Zertifizierungsstelle in Kontakt setzen, um die individuellen Anforderungen an die jeweilige Anlage und den Zertifizierprozess bereits jetzt abzustimmen.

Die OmniCert Umweltgutachter GmbH ist zugelassene Zertifizierungsstelle und befähigt, die entsprechende Nachhaltigkeitszertifizierung durchzuführen. Dazu ist Sie vom Systemgeber "SURE GmbH" akkreditiert. 

 

Im Wesentlichen wird von den Anlagenbetreibern erwartet:

  • Erstellung und Aufrechterhaltung eines Massenbilanzsystems
  • Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Biomasse zum Anbaubetrieb und deren Nachhaltigkeit
  • Treibhausgasbilanzierung (gilt nur für Neuanlagen ab Inbetriebnahmedatum 01.01.2021)

 

Dem hier dargestellten 10-Punkte-Plan können Sie den prinzipiellen Ablauf des Zertifizierprozesses entnehmen:

Bei Fragen zum fachlichen Hintergrund stehen Ihnen Philipp Kröninger (09405 - 95582-43) sowie unser RED II-Auditorenteam um Harald Heinl (09405 - 95582-33) zur Verfügung.