Erweiterte Pflichten für Fernwärmenetzbetreiber - neue FFVAV

Erweiterte Pflichten für Fernwärmenetzbetreiber - neue FFVAV

28.10.2021

Neue Rechtsverordnung "Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung" (FFVAV) in Kraft

 

Die zum 5. Oktober 2021 in Kraft getretene neue "Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung" (kurz FFVAV) schreibt vor, dass alle Fernwärmenetzbetreiber zukünftig fernablesbare Wärmemengenzähler einsetzen müssen (§ 3 Abs. 3 FFVAV). Für Wärmemengenzähler, die vor diesem Stichtag installiert wurden und nicht fernablesbar sind, gilt eine Nachrüstungspflicht bis zum 31. Dezember 2026 (§ 3 Abs. 3 FFVAV). Betreiber eines Wärmenetzes können die Neuregelung im Zuge des Zählerwechsels im nächsten Regelzyklus berücksichtigen. Mit dieser neuen Rechtsverordnung einhergehend wurden Änderungen an der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (kurz AVBFernwärmeV) vorgenommen.

Foto: Gerd Altmann_PixabayFernablesbare Wärmemengenzähler

Auch nach Inkrafttreten der FFVAV bleiben einige technische Fragen offen. So legt die Verordnung keinen bestimmten Standard für die Fernablesbarkeit der Wärmemengenzähler fest, sondern verfolgt einen technologieoffenen Ansatz (z.B. Installation einer Walk-by- oder Drive-by-Technologie). Die Zähler müssen zwar dem "Stand der Technik" entsprechen, sind jedoch nicht zwingend an ein Smart-Meter-Gateway anzuschließen. Zudem ist die BSI-konforme Datenübertragung (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) nicht genauer konkretisiert. Laut Umsetzungshilfe der AGFW (Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.) könnten auch Wärmemengenzähler ohne BSI-Schutzprofil eingebaut werden, sofern der Nachweis erfolgt, dass deren Datenübertragung dem Stand der Technik genügt.

Ergänzende Angaben auf der Wärmeabrechnung

Weitere Neuerungen ergeben sich für die Darstellung auf der Abrechnung an die Wärmekunden. Hier müssen Wärmenetzbetreiber ebenfalls seit dem 5. Oktober 2021 Informationen zum Primärenergiefaktor (§ 5 Abs. 3 FFVAV) und dem prozentualen Anteil der von ihnen eingesetzten Energieträger (z.B. Erdgas, Pellets oder Biogas) inkl. der Wärme- oder Kältegewinnungstechnologie ausweisen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a) FFVAV). Diese Angaben müssen zudem auf der Website des Wärmenetzbetreibers einsehbar sein. Individuelle Fragen zur Berechnung des Primärenergiefaktors nach AGFW Arbeitsblatt FW 309-1  und des Erneuerbaren Anteils nach AGFW Arbeitsblatt FW 309-5 können unsere fp-Gutachter Harald Heinl, 09405 955820, und Matthias Wutzlhofer, 09405 9558216, beantworten.

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

Unabhängig der neuen FFVAV gilt seit dem 3. November 2021 die "Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung". Darin wurde u.a. eine Verlängerung der Eichfrist für Wärmemengenzähler von bisher fünf auf nun sechs Jahre festgesetzt. Die Änderung gilt ab sofort für alle Neugeräte sowie für alle rechtmäßig in Verkehr befindlichen Geräte, auch für Zähler, deren Eichung gegen Ende 2021 auslaufen würde. Mit der Vereinheitlichung von Eichfristen will der Gesetzgeber Wirtschaft und Verbraucher monetär entlasten.

Zu beachten ist jedoch: Dies gilt nicht für Zähler, deren Eichfrist bereits 2020 abgelaufen ist und die nur aufgrund der so genannten COVID-19-Genehmigungen noch nicht getauscht wurden. Derartige Wärmemengenzähler befinden sich nach der Mess- und Eichverordnung nicht mehr "rechtmäßig" in Verkehr.