Güllebonus: Gülleanteil darf befristet unter 30% fallen

Güllebonus: Gülleanteil darf befristet unter 30% fallen

17.10.2022

Bundestag beschließt Übergangsregelungen, um die Biogasproduktion zu erhöhen

Zum 13. Oktober 2022 hat der Bundestag einige Erleichterungen für Biogasanlagen getroffen, um kurzfristig die Biogasproduktion in den Wintermonaten anzukurbeln. Damit soll einer möglichen Gasknappheit entgegengewirkt werden. Für Anlagenbetreiber ergeben sich folgende relevante Änderungen aus dem „Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG)“:

  1. Vom Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 13. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 darf die 30%-Grenze beim Gülleeinsatz an einzelnen Tagen oder insgesamt unterschritten werden, ohne dass das Anrecht auf den Güllebonus an sich verloren geht. Für die einzelnen Tage, an denen die 30% unterschritten werden, wird vom Netzbetreiber kein Güllebonus ausgezahlt. Nach dem 30. April 2023 gilt wie gehabt: Ein einziger Tag, an dem der Mindestanteil an Gülle (vgl. Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 EEG 2009) unterschritten wird, führt zum dauerhaften Verlust des Güllebonus (vgl. § 100 Absatz 17 EEG 2021).
  2. Anlagen mit einer begrenzten Bemessungsleistung dürfen diese vom 13. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 überfahren und die gesamte Bemessungsleistung ihrer Anlage ausnutzen. Die EEG-Vergütung wird in diesem Zeitraum auf die gesamte Bemessungsleistung ausbezahlt. Dabei erzielte Mehrerlöse, die den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als einen Cent pro Kilowattstunde übersteigen, werden allerdings auf den Flexzuschlag angerechnet (vlg. § 100 Absatz 16 EEG 2021).
  3. Für den Zeitraum 13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 wurde zudem eine Änderung des Baugesetzbuches (§ 246d Sonderregelung für Biogasanlagen) beschlossen. Diese erlaubt es Anlagenbetreibern, die Biogasproduktion kurzfristig ohne den vollen genehmigungsrechtlichen Prozess zu erhöhen. Wir empfehlen bei diesem Schritt stets Rücksprache mit dem zuständigen Landratsamt zu halten.

Den Wortlaut des Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) finden Sie auf der Seite der Clearingstelle EEG/KWK.