Betreiber von Biogasanlagen können RED II-Zertifizierung vorgreifen

Betreiber von Biogasanlagen können RED II-Zertifizierung vorgreifen

30.06.2021

Jetzt Nachhaltigkeit von Biogas zertifizieren lassen

 

Der Bundestag hat die europäische Richtlinie RED II – Renewable Energy Directive II – mit der Sitzung vom 24. Juni 2021 nicht wie erwartet in nationales Recht umgesetzt. Ab wann eine Zertifizierung für Biogasanlagen ab 2 MW FWL (ca. 800 kW P_el.) und Biomasseheizkraftwerke ab 20 MW FWL Pflicht wird, bleibt damit offen. 

 Selbsterklärung für landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe (Cross-Compliance)

Ab Inkrafttreten ist allerdings mit Übergangsfristen zu rechnen. Im Gespräch ist ein Zeitraum zwischen sechs und 18 Monaten. Nach dieser Umsetzungsfrist muss die Zertifizierung vorliegen und danach jährlich wiederholt werden.

 

Obwohl der genaue Zeitraum für die Umsetzungsfrist noch nicht abschließend feststeht, können sich Biogasanlagenbetreiber bereits jetzt auf die Zertifizierung vorbereiten, um später nicht in Zugzwang zu kommen. Zudem ist es bei einer frühzeitigen Planung möglich, die Zertifizierung nach RED II mit der EEG-Zertifizierung zusammenlegen. Dies spart dem Betreiber vor allem Zeit. Zudem liegen den Betreibern die wesentlichen Dokumente für die RED II-Zertifizierung bereits auf Grund der EEG-Zertifizierung vor. Der zusätzliche Aufwand ist daher überschaubar.

 

Mit der Renewable Energy Directive II wird die gesamte Wertschöpfungskette der Biomasse von der Erzeugung bis hin zur Verstromung betrachtet und zertifiziert.  Das heißt konkret, dass Biogasanlagenbetreiber auch von ihren Zulieferern eine so genannte Selbsterklärung einholen müssen.

 

Da die Anlagenbetreiber beim Beschaffen der Selbsterklärung auf die Kooperation mit Extern angewiesen sind, möchten wir unseren Kunden hierfür möglichst viel Zeit verschaffen. Deshalb stellt die OmniCert Umweltgutachter GmbH ihren Kunden das Formblatt für die Selbsterklärung vorab zur Verfügung. Diese leiten die Anlagenbetreiber nach dem Erteilen des Auftrages mit den restlichen Unterlagen für die Zertifizierung an OmniCert weiter.

 

Warum gibt es die RED II?

 

Die EU möchte und wird den Anteil der erneuerbaren Energien am Strommix weiter ausbauen. In den kommenden Jahren wird die CO2-Bilanzierung daher an Bedeutung gewinnen. Die Biogasbranche ist durch das Einbeziehen der Biomasselieferanten in der Lage, die CO2-Bilanzierung der gesamten Wertschöpfungskette nachzuweisen. Dies wertet den Stand der Bioenergie in der politischen Diskussion enorm auf.

 

Die europäische Renewable Energy Directive II (RED II) wurde bereits im Dezember 2018 vom Europäischen Parlament beschlossen. Ziel der Richtlinie ist es, bis zum Jahr 2030 mindestens 32 Prozent des Bruttoendverbrauches durch erneuerbare Energien zu decken.

 

Die Renewable Energy Directive I und II legen Nachhaltigkeitskriterien unter anderem für Biomasse fest. Die RED I konzentrierte sich vor allem auf den Biokraftstoffmarkt und flüssige Biobrennstoffe. Die RED II konkretisiert nun vor allem die Kriterien für den Strom- und Wärmesektor in Hinblick auf landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Biomasse sowie Abfall- und Reststoffe.

 

Die Mitgliedsstaaten der EU haben bis zum 1. Juli 2021 Zeit, die Direktive in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland geschieht dies mit dem Anpassen der Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV.

 

Bildquelle: Selbsterklärung der SURE - Sustainable Resources Verification Scheme GmbH