Fristverlängerung RED II BioSt-NachV bis 31.12.2022
Gute Nachrichten für Unternehmen, die eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach RED II bzw. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung BioSt-NachV benötigen und dies bislang nicht umsetzen konnten. Heute wurde im Bundesgesetzblatt die erste Änderung der Verordnung veröffentlicht, mit der die Frist vom 30.06. auf den 31.12.2022 verlängert wird und die zum heutigen Tag in Kraft tritt.
OmniCert hat bereits ab Anfang 2021 sechsstellige Investitionen in die Abläufe, die Kommunikation und in die vollständige Digitalisierung des Zertifizierungsprozesses getätigt, um die damals bereits absehbar sehr enge Frist für fast 500 Kundinnen und Kunden gewährleisten zu können. Deshalb stellt OmniCert trotz der Fristverlängerung alle beauftragten und laufenden RED II - Verfahren so schnell wie möglich fertig.
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"Erfolgreicher Umweltschutz, echte Kreislaufwirtschaft, soziale Fairness und die Wende hin zu 100 % Erneuerbaren Energien benötigen Ideen, Mut und Glaubwürdigkeit“, so beschreibt Geschäftsführer und Unternehmensgründer Thorsten Grantner die Vision und das Engagement seines Unternehmens. Mit diesem Engagement gewann die OmniCert Umweltgutachter GmbH nun gleich zwei Auszeichnungen bei dem vom Bundesumweltministerium geförderten Wettbewerb „Büro & Umwelt“.
„Wir beraten unsere Kunden nicht nur in puncto Umweltschutz, Energieeffizienz und Klimaschutz wir haben diese Aspekte selbst tief in unserem Kerngeschäft verankert — sie sind unser Kerngeschäft“, erklärt Thorsten Grantner. Als Unternehmer sieht er sich in der Pflicht, seinen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten. Immerhin summieren sich die Umweltauswirkungen der knapp 40 Mitarbeitenden durch Fahrten zu Kunden, Beheizung und Strombedarf im Büro, die Nutzung der IT-Systeme inkl. der täglichen Bürokommunikation. Diese zu vermeiden oder mindestens auszugleichen, ist erklärtes Ziel des Unternehmens. ...
weiterlesenNeue Rechtsverordnung "Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung" (FFVAV) in Kraft
Die zum 5. Oktober 2021 in Kraft getretene neue "Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung" (kurz FFVAV) schreibt vor, dass alle Fernwärmenetzbetreiber zukünftig fernablesbare Wärmemengenzähler einsetzen müssen (§ 3 Abs. 3 FFVAV). Für Wärmemengenzähler, die vor diesem Stichtag installiert wurden und nicht fernablesbar sind, gilt eine Nachrüstungspflicht bis zum 31. Dezember 2026 (§ 3 Abs. 3 FFVAV). Betreiber eines Wärmenetzes können die Neuregelung im Zuge des Zählerwechsels im nächsten Regelzyklus berücksichtigen. Mit dieser neuen Rechtsverordnung einhergehend wurden Änderungen an der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (kurz AVBFernwärmeV) vorgenommen. ...
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